Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Mai 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen SpinWerk | Michael Blum Sales Partner Racketsport (nachfolgend „SpinWerk“) und seinen Auftraggebern, Handelspartnern sowie Vereinen (nachfolgend jeweils „Vertragspartner“). SpinWerk erbringt Leistungen als Handelsvertreter gemäß § 84 HGB, als dauerhafter operativer Vertriebspartner auf Retainer-Basis sowie als Dienstleister für Projekte im Bereich Racket Sports.
- 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen, die SpinWerk gegenüber folgenden Vertragspartnergruppen erbringt:
- Auftraggeber und Hersteller (Marken und Produzenten im Bereich Racket Sports)
- Handelspartner und Retailer (stationärer Handel, Online-Handel, Verbände)
- Vereine, insbesondere Bundesligaclubs und Sportvereine im Racket-Sports-Bereich
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn SpinWerk ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um gleichartige oder vergleichbare Leistungsbeziehungen im Bereich Racket Sports und angrenzender Sportmärkte handelt.
- 2 Leistungsgegenstand
2.1 Handelsvertretung
SpinWerk ist als Handelsvertreter gemäß § 84 HGB tätig und vermittelt im Auftrag von Herstellern und Marken Geschäfte mit Händlern, Vereinen und sonstigen Abnehmern. SpinWerk ist selbständiger Gewerbetreibender und handelt in eigener unternehmerischer Verantwortung. Eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber besteht nicht; SpinWerk ist lediglich an die vertraglich vereinbarten Ziele und Rahmenbedingungen gebunden.
2.2 Retainer-Mandat (operativer Vertriebspartner)
SpinWerk erbringt auf Retainer-Basis laufende operative Vertriebsleistungen für Auftraggeber. Das Retainer-Mandat ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. SpinWerk schuldet die vereinbarte Verfügbarkeit und operative Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Typische Leistungen im Rahmen eines Retainer-Mandats umfassen:
- Aktiver Vertriebsaufbau und Marktbearbeitung im deutschen Racket-Sports-Markt
- Betreuung und Entwicklung bestehender Handelspartner und Vertriebskanäle
- Reporting und Vertriebssteuerung nach vereinbarten KPIs
- Repräsentation des Auftraggebers gegenüber Handel, Vereinen und Verbänden
- Strategische Marktberatung als laufende Begleitungsleistung
Der genaue Leistungsumfang des jeweiligen Retainer-Mandats wird im Einzelvertrag in Schriftform (Unterschrift beider Parteien) vereinbart.
2.3 Projektleistungen
Darüber hinaus erbringt SpinWerk zeitlich begrenzte Projektleistungen, insbesondere:
- Marktanalysen und Markteintrittsstudien für den deutschen Racket-Sports-Markt
- Unterstützung bei der Markteinführung von Produkten und Marken
- Aufbau und Entwicklung von Vertriebsnetzwerken
- Schulungen und Trainings für Handelspartner und Vereinsmitarbeiter
- Strategische Vertriebsberatung und Projektmanagement
2.4 Leistungen gegenüber Vereinen
Gegenüber Vereinen und Bundesligaclubs erbringt SpinWerk insbesondere Leistungen der Sponsoren-Vermittlung, Partnerschaftsakquisition sowie Beratung bei der kommerziellen Partnersuche. Details werden im jeweiligen Kooperationsvertrag geregelt.
- 3 Vertragsschluss und Auftragserteilung
(1) Angebote von SpinWerk sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung durch SpinWerk in Textform, durch Unterzeichnung eines gesonderten Vertrages oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung durch SpinWerk zustande. Im letzten Fall gelten die Bedingungen des zuletzt übermittelten Angebots von SpinWerk als vereinbart. Liegt kein Angebot vor, gelten die zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns üblichen Konditionen von SpinWerk gemäß der jeweils aktuellen Rate Card. Die Textform (E-Mail) genügt, soweit nicht gesetzlich die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist.
(3) Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB oder zu Einzelverträgen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder der Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail), soweit nicht gesetzlich oder im Einzelfall ausdrücklich die Schriftform (Unterschrift beider Parteien) zwingend vorgeschrieben oder vereinbart ist. Eine Abbedingung dieses Formerfordernisses kann auch mündlich erfolgen.
(4) SpinWerk behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Retainer-Pauschale
(1) Das Retainer-Mandat wird mit einer monatlichen Pauschale (Retainer-Pauschale) vergütet, deren Höhe im jeweiligen Einzelvertrag in Schriftform (Unterschrift beider Parteien) vereinbart wird.
(2) Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Retainer-Pauschale werden im Einzelvertrag ausdrücklich geregelt. Die Pauschale ist unabhängig davon geschuldet, ob der Auftraggeber die Leistungen von SpinWerk in vollem Umfang abruft (Verfügbarkeitsvergütung).
(3) Das Retainer-Mandat hat eine Mindestlaufzeit von drei Monaten ab Vertragsbeginn. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vertragsbeginn möglich, danach monatlich zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Bereits erbrachte Leistungen aus dem Retainer-Mandat sind auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vergüten. Eine Rückforderung bereits gezahlter Retainer-Pauschalen ist ausgeschlossen. Die Pauschale vergütet die Bereitstellung der vereinbarten Kapazität unabhängig vom tatsächlichen Abrufvolumen.
(5) Zusätzlich zur Retainer-Pauschale können im Einzelvertrag Provisionen auf durch SpinWerk vermittelte Geschäfte vereinbart werden (kombiniertes Retainer- und Provisionsmodell). Die Regelungen in § 4.2 gelten entsprechend.
4.2 Provisionen (Handelsvertretung und Vereinsleistungen)
(1) Die Höhe der Provision wird für jede Vertragsbeziehung individuell im jeweiligen Einzel- oder Rahmenvertrag vereinbart. Soweit nicht gesetzlich zwingend die Schriftform vorgeschrieben ist, genügt für Provisionsvereinbarungen die Textform (z.B. E-Mail). Je nach Leistungsart können folgende Provisionsmodelle zur Anwendung kommen:
- Handelsvertretung: Provision auf den Nettoumsatz der durch SpinWerk vermittelten Geschäfte
- Sponsoring-Vermittlung für Vereine und Bundesligaclubs: Provision auf den vermittelten Sponsorenbetrag, wahlweise als Festsatz oder progressive Staffelung nach Volumen
- Bestandsprovision: Provision auf Vertragsverlängerungen mit durch SpinWerk geworbenen Partnern
(2) Der Provisionsanspruch entsteht mit Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und dem durch SpinWerk nachgewiesenen oder vermittelten Dritten. Die Provision wird fällig, sobald und soweit der Auftraggeber das Geschäft ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen (§ 87a HGB). Bei Kooperationsverträgen mit Vereinen kann im jeweiligen Kooperationsvertrag abweichend vereinbart werden, dass die Provision erst mit tatsächlichem Zahlungseingang des vermittelten Betrags auf dem Vereinskonto fällig wird.
(3) Ein Provisionsanspruch besteht nur aufgrund einer wirksamen Vereinbarung gemäß Abs. 1. Mündliche Abreden sind zulässig, sofern sie individuell getroffen wurden und nicht durch eine wirksame Schriftformklausel im Einzelvertrag ausgeschlossen sind.
4.3 Tagessätze (Projektleistungen)
(1) Die Vergütung für Beratungs- und Projektleistungen (Tagessatz, Halbtagessatz) wird für jeden Auftrag individuell im jeweiligen Projektvertrag in Textform vereinbart. Sie richtet sich nach Art, Komplexität und Dauer der Leistung.
(2) Reisezeiten werden anteilig nach dem im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatz berechnet, sofern die Entfernung zum Einsatzort 50 km überschreitet. Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegungspauschale gemäß den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen) werden zusätzlich zur Vergütung in Rechnung gestellt. Der anzuwendende Kilometersatz für Fahrtkosten wird im jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart.
4.4 Projektpauschalen
Projektpauschalen werden für jeden Auftrag individuell im jeweiligen Projektvertrag in Textform vereinbart. Sie richten sich nach Umfang, Komplexität und Laufzeit des Projekts.
4.5 Fälligkeit und Zahlungsverzug
(1) Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Bei Zahlungsverzug ist SpinWerk berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen.
(3) SpinWerk behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zu unterbrechen, soweit die Leistungsunterbrechung verhältnismäßig ist. SpinWerk wird die Absicht zur Leistungsunterbrechung dem Vertragspartner zuvor in Textform ankündigen und eine angemessene Nachfrist von mindestens 7 Werktagen setzen.
4.6 Umsatzsteuer
Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- 5 Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich:
- SpinWerk alle zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
- Änderungen, die für die Leistungserbringung relevant sind (z.B. Sortimentsänderungen, Preislisten, Konditionen), SpinWerk unverzüglich mitzuteilen.
- Vereinbarte Mitwirkungspflichten termingerecht zu erfüllen.
- Provisionsabrechnungen und Umsatznachweise auf Anforderung innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln.
Verzögerungen, die auf unzureichende Mitwirkung des Vertragspartners zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten von SpinWerk. SpinWerk behält in diesen Fällen den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, soweit die Nichtleistung oder verzögerte Leistung auf der fehlenden Mitwirkung des Vertragspartners beruht.
- 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsdaten, Kundenlisten, Preisstrukturen und Strategien, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Vertraulichkeitspflicht gilt über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren. Sie gilt nicht für Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits vor der Bekanntgabe rechtmäßig bekannt waren, oder (c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) SpinWerk verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners ausschließlich zur Durchführung der vertraglichen Leistungen und auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO, BDSG). Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung von SpinWerk, abrufbar unter https://spinwerk-sales.de/datenschutzerklaerung-2/.
- 7 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) SpinWerk haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von SpinWerk auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung von SpinWerk ist ausgeschlossen, soweit nicht in Abs. 1 oder 2 etwas anderes bestimmt ist. SpinWerk schuldet im Rahmen von Retainer-Mandaten und Handelsvertretungsleistungen eine sorgfältige operative Tätigkeit, nicht einen bestimmten Umsatz oder Vertriebserfolg. SpinWerk übernimmt keine Gewähr für den wirtschaftlichen Erfolg der erbrachten Leistungen oder der vermittelten Geschäfte.
(4) SpinWerk haftet nicht für Schäden, die durch unvollständige oder fehlerhafte Informationen des Vertragspartners entstehen, sofern SpinWerk die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit ohne eigenes Verschulden nicht erkennen konnte. Die Pflicht von SpinWerk zur sorgfältigen Prüfung offensichtlicher Unstimmigkeiten bleibt unberührt.
(5) Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für sonstige Ansprüche, bei denen eine Verkürzung der Verjährungsfrist gesetzlich ausgeschlossen ist; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit der Zusammenarbeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzel- oder Rahmenvertrag. Für Retainer-Mandate gilt zusätzlich die Mindestlaufzeit gemäß § 4.1 Abs. 3.
(2) Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden. Für Handelsvertreterverträge gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 89 HGB (im ersten Vertragsjahr einen Monat, im zweiten Vertragsjahr zwei Monate, danach gestaffelt bis zu sechs Monate, jeweils zum Monatsende). Für Dienstleistungs- und Kooperationsverträge gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Für Retainer-Mandate gilt ausschließlich die Sonderregelung in § 4.1 Abs. 3; die allgemeine Dienstleistungskündigungsfrist findet auf Retainer-Mandate keine Anwendung.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug ist,
- der Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung trotz Abmahnung in Textform nicht innerhalb von 30 Tagen abstellt,
- über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
(4) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben Provisionsansprüche für bis dahin vermittelte, aber noch nicht ausgeführte Geschäfte bestehen, soweit gesetzlich vorgesehen (§ 87a HGB). Bereits entstandene Retainer-Ansprüche bleiben ebenfalls bestehen.
- 9 Ausgleichsanspruch (Handelsvertretung)
SpinWerk steht bei Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen (§ 89b Abs. 4 HGB).
- 10 Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot für SpinWerk ist nur wirksam, wenn es in Schriftform vereinbart wurde, sachlich, örtlich und zeitlich angemessen begrenzt ist und eine angemessene Entschädigung vorsieht. Ohne eine solche ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht kein Wettbewerbsverbot. SpinWerk ist berechtigt, gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, auch wenn diese in derselben Branche tätig sind, soweit kein ausdrückliches schriftliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Eine konkludente oder stillschweigende Exklusivitätsverpflichtung besteht nicht.
- 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung wird als Gerichtsstand Hanau vereinbart. Zuständig ist das nach dem Streitwert und der Zuständigkeitsordnung zuständige Gericht am Gerichtsstandort Hanau (Amtsgericht Hanau bzw. Landgericht Hanau).
(3) Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
- 12 Streitbeilegung
SpinWerk ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
- 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z.B. E-Mail), soweit nicht gesetzlich oder im Einzelfall ausdrücklich die Schriftform (Unterschrift beider Parteien) zwingend vorgeschrieben oder vereinbart ist. Eine Abbedingung dieses Formerfordernisses kann auch mündlich erfolgen.
(3) SpinWerk behält sich vor, diese AGB aus sachlichem Grund zu ändern, insbesondere bei Änderungen der gesetzlichen oder höchstrichterlichen Rechtslage, bei wesentlichen Änderungen der Geschäftstätigkeit oder des Leistungsangebots von SpinWerk sowie zur Beseitigung von Regelungslücken. Änderungen werden dem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Im Falle einer wesentlichen Änderung hat der Vertragspartner das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung außerordentlich zu kündigen. Wird dieses Recht nicht ausgeübt, gelten die geänderten AGB als angenommen.